| | | Über was sich Nachbarn, Mieter und Vermieter so streiten... |
 | Anlässe für den Nachbarschaftsstreit gibt es viele. Nicht selten führen diese Streitigkeiten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Einige Beispiele derartiger Streitfälle möchten wir Ihnen im folgenden aufzeigen.
Der Kinderwagen im Hausflur Das Amtsgericht Aachen musste darüber entscheiden, ob ein Kinderwagen im Flur als Behinderung gelte obwohl weder Zugänge noch Fluchtwege verstellt wurden. Mehrere Mitbewohner der Immobilie fühlten sich derartig gestört, dass es zum Rechtsstreit kam. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Beklagten Mutter. Entscheidungsgrund: Es ist unzumutbar mit einem Kinderwagen regelmäßig ein Treppenhaus zu überwinden, um die eigene Wohnung zu erreichen.
Die Verkehrssicherungspflicht im Treppenhaus Hauseigentümer sind zur Verkehrssicherung verpflichtet. Diese Verkehrssicherung muss sich jedoch in einem zumutbaren Rahmen befinden. Hat zum Beispiel eine Baubehörde ohne Beanstandung ein Treppenhaus abgenommen und besteht das Bodenmaterial aus üblichem Bodenbelag, so muss der Eigentümer keine zusätzlichen Handläufe oder Rutschsicherungen anbringen. Somit unterlag ein Mieter mit seiner Klage vor dem Oberlandesgericht Celle. Der Mieter war der Ansicht, dass durch eine bessere Verkehrssicherung seitens des Eigentümers ein Unfall hätte vermieden werden können.
Penthouse ohne Aufzug Das Oberlandesgericht Saarland musste darüber entscheiden, ob ein Aufzug seitens der Eigentümergemeinschaft außer Betrieb genommen werden darf, obwohl eine Teilungserklärung existiert, in welcher bestimmt wird, dass alle Einrichtungen der Anlage dauerhaft in einem guten Zustand zu erhalten sind. Ein Penthouse-Bewohner empfand es als unzumutbar seine Einkäufe bis ins oberste Stockwerk tragen zu müssen und klagte auf Aufrechterhaltung des Betriebs der Aufzuganlage. Das Gericht teilte die Überzeugung des Klägers und die Anlage bleibt in Betrieb.
Nutzung eines Aufzugs nur zwischen 8 bis 19 Uhr? Ein Mieter in Hessen staunte nicht schlecht, als er von seiner Vermieterin Post bekam, dass er in Zukunft nur noch in den Zeiten zwischen 8 bis 19 Uhr den Aufzug zu seinem Mietobjekt im 10. Stock nutzen darf. Der Mieter sah diese Regelung als unzumutbar an und reichte Klage vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/ Main ein. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers, da sichergestellt werden muss, dass ein Mieter jederzeit Zugang zu den Räumen mittels Fahrstühlen erhält, dies gilt auch zu Nachtzeiten, sowie an Sonn- und Feiertagen.
Lärm und Tyrannei im Treppenhaus Wenn die Türen knallen und Poltergeräusche kaum noch erträglich sind, ist der Streit meist vorprogrammiert. So musste sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem Fall auseinandersetzen, wo Störungen durch Lärm und Tyrannisierungen dazu führten, dass eine Eigentümergemeinschaft einen Mieter zu Ruhe verpflichten musste um die Hausgemeinschaft zu schützen.
Der verhasste Schuhschrank Das Hoheitsgebiet eines Wohnungseigentümers endet an der Türschwelle. Dies stellte zuletzt das Oberlandesgericht Hamm noch einmal fest. Der Wohnungseigentümer kann nicht eigenmächtig Schränke oder eine Garderobe im Hausflur aufstellen, wenn dies andere Parteien stört. Das Gericht stellte allerdings eindeutig klar, dass man sich nicht jahrelang Zeit lassen darf, wenn der Schuhschrank im Hausflur stört. Auch derartige Ansprüche können verjähren und zwangsläufig muss man die Störung weiter hinnehmen.
Signalgeber für das Treppenende Eine Frau brach sich beide Fußgelenke als sie nach einem Fehltritt schwer stürzte. Die Schuld für den Sturz sah sie nicht in ihrer mangelnden Aufmerksamkeit sonder darin, dass der Handlauf nicht bis ans Ende der Treppe reichte. Aufgrund dieser in ihren Augen mangelnden Verkehrsicherung verklagte Sie den Eigentümer auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied allerdings nicht im Sinne der Gestürzten. Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Handlauf kein Signalgeber für das Ende einer Treppe sei und das vielmehr jeder Benutzer selbst eine entsprechende Vorsicht walten lassen muss.
Subjektive Empfindungen Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich mit der Klage eines Vermieters auseinandersetzen, welcher einem Vermieter verbieten wollte seine Wäsche in der Wohnung zu trockenen. Laut Vermieter seien spezielle Räumlichkeiten für das Trocknen von Wäsche vorgesehen und die Trocknung in der Wohnung führe zu einer unangenehmen Geruchsbelastung im Hausflur, wodurch eine Störung entstehe. Das Gericht konnte den Ausführungen des Vermieters nicht folgen und entschied zu Gunsten des Mieters. Geruchsempfindungen sind laut Gericht eine subjektive Angelegenheit und rechtfertigen kein Verbot gegenüber dem Mieter.
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